Nicht verheiratet und gemeinsam eine Immobilie gekauft? – Hierauf sollten Sie achten!

***Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Andreas Biernath***

Im Falle des Ablebens eines Partners

Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht.

Verstirbt einer von beiden und beide Partner haben vorab keine verbindliche Regelung bezogen auf den Todesfall getroffen, erbt der Überlebende nicht. Er wird sich vielmehr mit den gesetzlichen Erben des Verstorbenen auseinandersetzen müssen.

Dies kann die Kündigung des Mietverhältnisses der gemeinsam bewohnten Wohnung ebenso betreffen wie die Auseinandersetzung des Eigentums, die Auseinandersetzung des Haushaltes.

Möglichkeiten sich abzusichern

Nur ein Erbvertrag kann hier Sicherheit bringen und helfen.

Die Variante, ein Testament auf Gegenseitigkeit zu verfassen, entfällt aufgrund des fehlenden Ehescheins.

Zwar kann ein Testament grundsätzlich jeder Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft vereinbaren. Für den Verbliebenen bietet ein (Einzel–)Testament allerdings am Ende nicht eine endgültige Sicherheit, da es jederzeit – ohne von dem Anderen bemerkt zu werden – vernichtet oder widerrufen werden.

Deshalb ist die einzig sichere Möglichkeit, der Abschluss eines notariellen Erbvertrages.

Der notarielle Erbvertrag beim Immobilienrecht

Hierin kann sozusagen nahezu alles vereinbart werden. Beispielsweise kann darin die Vereinbarung getroffen werden, dass im Falle des Bewohnens einer gemeinsamen oder in einem alleinigen Eigentum stehende Immobilie der überlebende Partner das Recht haben soll. Weiterhin in dieser Immobilie, solange er dies möchte, wohnen bleiben zu können, selbstverständlich gegen Übernahme der laufenden Kosten. Als auch mit der Immobilie nach Belieben verfahren zu können und auch im Falle des Miteigentums beider Partner die Immobilie sodann ohne die Einflussnahme der Erben des Verstorbenen veräußern zu dürfen.

Lediglich die Aufteilung des Kauferlöses muss dann entsprechend den Miteigentumsanteilen der ehemaligen Lebenspartner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Erben des verstorbenen und der überlebenden Aufgeteilt werden. Damit diese Möglichkeit des Überlebenden auch umgesetzt werden kann, sollte ferner Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Im Falle des Ablebens eines Partners würde der Überlebende das Notariat informieren und bitten, diese Regelung in das Grundbuch eintragen zu lassen. Sie ist dann auch für die Erben bindend. Einzelheiten hierzu regelt jeder Anwalt und auch jedes Notariat.


Gern stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung. Profitieren Sie von unserer exklusiven Koorperation mit der Faktor Wir Beratungsgesellschaft.

Kontakt:

https://www.waniek-partner.de/anwalt-andreas-biernath.html
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