Besser privat oder gesetzlich krankenversichert?

Sie sind aktuell freiwilliges, gesetzliches Mitglied und stellen sich die Frage, ob sich ein Wechsel in die private Krankenversicherung lohnt. Gern bespreche ich mit Ihnen das Thema ganzheitlich.

Wichtig ist mir dabei, eine objektive Wissensbasis zu schaffen, auf deren Grundlage Sie sich langfristig und gut informiert entscheiden.

Ich berate Sie zu den Themen private Krankenvollversicherung und Beihilfe – Restkostentarife.

Als Spezialist für private Krankenvollversicherungen stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Ihr Ricardo Althaus

mein Beratungsprozess zur privaten Krankenvollversicherung

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Die Krankenversicherung der Rentner
Die Krankenversicherung der Rentner

Diese Woche schauen wir uns einmal an, wie Rentner im Alter krankenversichert sind. Im Alter spielt die Krankenversicherung der Rentner eine wichtige Rolle.

Genau genommen ist die Krankenversicherung der Rentner aber keine eigenständige Krankenkasse, vielmehr handelt es sich um einen Status den man erwirbt. KVdR-Versicherte sind Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind.

Das Rentenalter und der Krankenversicherungsstatus

Für die Krankenversicherung im Rentenalter gibt es drei Optionen:

  1. Die private Krankenversicherung.
  2. Die freiwillig gesetzliche Krankenversicherung für Rentner.
  3. Die Pflichtversicherung für Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Krankenversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für Rentner sind in aller Regel günstiger als die Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung.

Wem ein Eintritt in die KVdR nicht gelingt, muss alle Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen, Zinsen, Mieteinnahmen anteilig in die Krankenversicherung abführen. Dies ist bei der KVdR nicht der Fall.

Die KVdR ist keine eigenständige Krankenkasse

Die Krankenversicherung für Rentner ist ein Status, aber keine eigenständige Krankenkasse. Als pflichtversichert in der KVdR gilt ein Rentner, wer gesetzlich versichert war und die gesetzliche Rente bekommt. Dieser Rentner zahlt nur die Krankenkassenbeiträge bezogen auf die gesetzliche Rente und ggf. auf ein Arbeitseinkommen, sowie auf Versorgungsbezüge, wie Pensionen, Zahlungen von Versorgungswerken und Betriebsrenten. Private Einkünfte bleiben denn beitragsfrei. Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist in diesem Zusammenhang auch für Rentner möglich.

Die Vorversicherungszeit

Ob ein Rentner über die KVdR versichert sein darf, wird über die Vorversicherungszeit geregelt. Wer zu mindestens 90% in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert war, kann über die Krankenversicherung der Rentner versichert werden. Dies wird im § 5 Abs. 1.11 des fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. In diesem Zusammenhang wird der Beginn der ersten Erwerbstätigkeit, was auch der Beginn der Berufsausbildung oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sein kann, bis zum Beginn der gesetzlichen Rente als Zeitraum des Erwerbslebens gerechnet. Bei Rentnern, die überhaupt nicht berufstätig waren, liegt dieser Beginn beim Termin der Heirat oder des 18. Geburtstags.

Wer also im Alter von 25 Jahren sein Erwerbsleben als gesetzlich krankenversicherter Angestellter beginnt, ab dem 30 Lebensjahr eine selbständige Tätigkeit aufnimmt und sich privat versichert und im Alter von 47 wieder in ein Angestelltenverhältnis zurückkehrt und wieder gesetzlich versichert ist, kann mit einem Eintritt in die Rente mit 65 über die KVdR versichert werden. Warum ist dies der Fall? Der Rentner in diesem Beispiel war 40 Jahre lang erwerbstätig. Damit begann seine zweite Hälfte des Erwerbslebens mit 45. In dieser zweiten Hälfte war er 18 Jahre lang gesetzlich versichert. Das entspricht 90% dieses Zeitraums. Eine Pflichtversicherung über die KVdR ist also möglich.

 

Anrechnung von Kindern

Mit jedem Kind erhöht sich die Vorversicherungszeit um drei Jahre. Und dies erfolgt unabhängig davon, auf welche Weise der Ehe- bzw. Lebenspartner versichert ist. Dies ist seit 2017 im § 5 Abs. 2 des fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. Auch Pflegekinder, Stiefkinder und Adoptivkinder fallen unter diese Regelung. Diese Zeiten werden immer der zweiten Hälfte des Erwerbslebens angerechnet, unabhängig davon, ob die Geburt des Kindes in der ersten Erwerbshälfte lag. Vor allem Frauen von Richtern, Selbständigen und Beamten sollen von dieser Regelung profitieren. Denn die Erziehung der Kinder führt nicht selten zu Zeiten, in denen keine gesetzliche Krankenversicherung besteht und damit zu einem Ausfall der Vorversicherungszeit.

Altersvorsorge über das Versorgungswerk

Wer als Anwalt, Arzt oder Steuerberater über das Versorgungswerk rentenversichert ist, kann nicht über die KVdR versichert werden. Es muss eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden. Dies wiederum führt dazu, dass alle Einkünfte (auch Miete und Zinsen) für die Versicherung angerechnet werden. Eine Ausnahme gibt es auch für Versicherte über das Versorgungswerk: Wer neben dem Versorgungswerk auch eine gesetzliche Rente bezieht und in der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit zu 90% gesetzlich krankenversichert war, muss die Krankenversicherung nur auf die Altersrente des Versorgungswerks zahlen.

Zusatzbeiträge

Wie bei gesetzlichen Krankenkassen üblich, müssen auch Rentner ihren Zusatzbeitrag zahlen. Dieser liegt durchschnittlich bei 1,0 Prozent. Auch der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird für Rentner fällig. Die gesetzliche Rentenversicherung leistet für beide Beiträge keinen Zuschuss. Die Beitragsmessungsgrenze liegt in beiden Fällen bei 53.100 EUR. Auf Einnahmen oberhalb dieser Grenze werden keine GKV-Beiträge gezahlt.

Wie bemessen sich die Beiträge für die KVdR?

Verschiedene Einkünfte bestimmen die Höhe der Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner. Diese Einkünfte bestimmten sich zunächst aus der Summe der Renten. Das ist die Altersrente, aber auch die Witwenrente und ggf. Renten aus dem Ausland werden hier mit einbezogen. Hinzu kommen Betriebsrenten, Versorgungsbezüge, Pensionskassen- und Fonds, Direktversicherungen, Riester-Renten und Zusatzversorgungen. Natürlich ist es dem Rentner freigestellt, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch dieses Erwerbseinkommen spielt für den Beitrag der KVdR eine Rolle. Bei einer freiwillig gesetzlichen Versicherung werden auch private Einnahmen, Kapitalerträge, private Renten sowie Miet- und Pachteinkünfte einbezogen. Die Beitragssätze können hier unterschiedliche bemessen werden.

Beispiel:

gesetzliche Rente, 7,3% Beitragssatz

(Versorgungsbezüge & Erwerbseinkommen werden mit dem vollen Satz von 14,6% gewertet. (insofern keine Arbeitgeberförderung besteht).

Bei einer gesetzlichen Rente von 1000 € mtl. wären demnach 73 € mtl. fällig.

Hinzu kommt noch der gesetzliche Pflegeversicherungsbeitrag von 2,55%. (22,25 € mtl.)

Insgesamt beträgt der Beitrag also 95,25 € mtl.

Fazit: Planen Sie frühzeitig!

Wenn Sie über die KVdR versichert sein möchten, sollten Sie dieses Ziel schon zu Beginn der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit anvisieren. Denn Sie müssen dann in 90% dieser Zeit gesetzlich krankenversichert sein. Dieser Prozentsatz kann natürlich auch erreicht werden, indem der Renteneintritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die KVdR ist in aller Regel günstiger als die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung für Rentner.

Der Beihilfe-Restkostentarif
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Der Beihilfe-Restkostentarif

Restkostenversicherungen gehören in den Bereich der privaten Zusatzversicherung. Diese Versicherungen haben die Aufgabe, jene Kosten zu übernehmen, die von der Beihilfe nicht bezahlt werden. Berufsgruppen, wie Beamte, Berufssoldaten und Richter sind beihilfeberechtigt und können demnach auch eine Beihilfe-Restkostenversicherung abschließen. Ziel der Beihilfe-Restkostenversicherung soll sein, dass der Versicherte keine Eigenleistung oder eine geringere Eigenleistung, etwas für Hilfsmittel oder für Medikamente zu erbringen hat.

Was zahlt die Beihilfe?

Wer als Beamter tätig ist hat, einen Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe gegenüber dem Dienstherren. Der Beihilfeträger kann hierbei der Bund oder das Bundesland oder auch die Kommune sein. Die Beihilfe wird abhängig von Beihilfeträger, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder bzw. der beihilfeberücksichtigten Familienangehörigen bezahlt. Beihilfereformen können zu einer Reduzierung und Streichung der Beihilfeleistungen führen. Nicht selten sind fehlende Gelder in den Kassen der Länder und des Bundes Gründe für solche Reformen.

Der Beihilfeergänzungstarif

Ein Beihilfeergänzungstarif kann vorsorglich helfen, je nach Wahl des passenden Tarifs. Der Beihilfe-Restkostentarif ist die Garantie von Leistungen in der Höhe eines vereinbarten Prozentsatzes. Es besteht hierbei keine Koppelung an die Leistungen der Beihilfe. Die Beihilfe selbst ist allerdings keine garantierte Leistung. Es besteht auch die Möglichkeit, diese zu kürzen. Besteht kein Beihilfeergänzungstarif, so müssen Beamte in der Regel Eigenanteile tragen. Und diese Eigenleistung fällt höher aus, je höher auch der Beihilfebemessungssatz ist.

Einige Zahlen und Beispiele

Liegen die Kosten für ein verschreibungspflichtiges Medikament (nicht beihilfefähig) etwa bei EUR 20,- so folgt bei einem Beihilfeanspruch von 70% keine Erstattung. Mit einem Beihilfetarif von 30% liegt die Erstattung dann bei 7 EUR und die Eigenbeteiligung folglich bei 13 EUR. Bei einem Beihilfeanspruch von 50% folgt wiederum keine Erstattung. Über den Beihilfetarif von 50% kann eine Erstattung von 10 EUR erfolgen bei einer Eigenbeteiligung von 10 EUR.

Ein weiteres Beispiel: Sie benötigen ein Hörgerät. Die Kosten liegen bei EUR 4.000, die beihilfefähige Aufwendung hat eine Obergrenze von 1.500 EUR. Bei einem Beihilfeanspruch von 70% liegt die Erstattung bei EUR 1.050. Mit einem Beihilfetarif von 30% erfolgt eine Erstattung von 1.200 EUR. Die Eigenbeteiligung liegt bei 1.750 €. Liegt der Beihilfeanspruch jedoch bei 50 %, so erfolgt über diesen eine Erstattung von EUR 750. Mit einem Beihilfetarif von 50% erfolgt eine Erstattung von 2.000 EUR bei einer Eigenbeteiligung von 1.250 €.

Vielfältige Tarife

Eine genaue Betrachtung der unterschiedlichen Tarife ist sinnvoll, denn sie decken nicht immer die gewünschten Leistungen sinnvoll ab. Es steht zu erwarten, dass aufgrund zukünftiger Beihilfereformen die Vielfalt der Beihilfeergänzungstarife noch wachsen könnte. Unterschiede der Tarife bestehen in Hinsicht auf die versicherten Leistungen, wie etwa Kurtagegeld, Material- und Laborkosten und auch der Höhe der Leistungen. Nicht selten sind die versicherten Leistungen auch an die Beihilfefähigkeit der einzelnen Leistungen geknüpft.

Die Verdoppelung der Leistungen

In einigen Tarifen findet eine Verdoppelung der Leistungen von beihilfefähigen Leistungen statt. In diesem Fall erbringt die vereinbarte Leistung aus dem Beihilfeergänzungstarif nur dann eine Leistung, wenn die Beihilfe selbst eine Erstattung vorsieht. Die Höhe definiert sich dann auch aus der Beihilfeerstattung. Im Falle von Beihilfekürzungen fallen dann auch Beihilfeergänzungsleistungen geringer aus. Fälle die Beihilfeerstattung vollständig aus, so werden auch keine Beihilfeergänzungsleistungen mehr gezahlt.

Prozent-Tarife

Bei einem Prozent-Tarif richtet sich die Höhe der Beihilfeergänzungstarife nach der Höhe der Beihilfe. So wird etwa ein Beihilfeanspruch von 70% über einen Beihilfeergänzungstarif in der selben Höhe abgesichert. Die Übernahme von Kosten kann bei diesen Tarifen entweder abhängig von den beihilfefähigen Aufwendungen oder unabhängig von der Beihilfefähigkeit erfolgen. Mit den Prozent-Tarifen erfolgt eine prozentuale Aufstockung der Beihilfe. Hierbei kann eine vorhandene Versorgungslücke aus dem PKV-Restkostentarif nicht abgedeckt werden.

Die Aufstockung von Leistungen

Bei den Tarifen zur Aufstockung von Leistungen kann unterschieden werden, ob die Kosten nur für beihilfefähige Aufwendungen erstattet werden, oder unabhängig von der Beihilfefähigkeit. Der Rechnungsbetrag ist hier die Grundlage für die Erstattungshöhe. Auch ggf. bestehende Leistungsbegrenzungen aus dem Restkostentarif können hier aufgestockt werden. Die Tarife können anbieterabhängig recht unterschiedlich definiert werden. So verzichten einige Anbieter auf zusätzliche Leistungen für Hilfsmittel.

Ein Blick in die Zukunft

Beihilfeergänzungstarife können mit Blick auf mögliche künftige Beihilfereformen zu einem wichtigen Baustein für Beihilfeberechtigte werden. Sie stocken die Beihilfelücke auf oder können diese im Idealfalle sogar schließen. Im Zusammenspiel mit den Leistungen der Beihilfe, dem Restkostentarif und dem Beihilfeergänzungstarif kann im Idealfalle ein Versicherungsschutz von nahezu 100% erreicht werden.

Die Altersrückstellung

Wie bei anderen privaten Krankenversicherungen auch, neigen die Kosten bei der Restkostenversicherung dazu, im Alter zu steigen. Einige Versicherungstarife bieten auch die Option einer Altersrückstellung an. Hierdurch liegen die Prämien in jungen Jahren etwas höher. Gleichzeitig fällt die Prämienhöhe im Ruhestand dann auch etwas gemäßigter aus.

Die Selbstbeteiligung

Eine Option, die Beitragshöhe zu reduzieren, ist die Selbstbeteiligung. Vor allem junge und gesunde Beamte nutzen diese Möglichkeit, die monatlichen Beiträge zu senken. Die Selbstbeteiligung kann als fester Eurobetrag definiert werden oder dynamisch geregelt werden. Bei der dynamischen Selbstbeteiligung wird der Selbstbeteiligungsbetrag pro Rezept, Arztbesuch oder Hilfsmittelbedarf berechnet.

Wir hoffen, Ihnen mit dem Beitrag einen kurzen Einblick gegen zu können.

Private Krankenversicherung und Schwangerschaft?
Private Krankenversicherung und Schwangerschaft?

Viele Interessentinnen sind unschlüssig, was den Wechsel in die PKV angeht. Besonders das Thema Mutterschutz und Elternzeit ist für SIE besonders beachtenswert. Für gesetzlich versichert Frauen besteht Beitragsfreiheit in Elternzeit, wohingegen in der privaten Krankenversicherung je nach Gesellschaft oft Beiträge zu entrichten sind. Grund genug, uns einmal näher mit dem  Thema “Wechsel in die PKV trotz Kinderplanung” zu beschäftigen.

Mutterschutz:

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt des Kindes und endet 8 Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit erhalten Sie noch fast Ihr volles Gehalt vom Arbeitgeber. Zudem bekommen Sie 13 Euro Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Die private Krankenversicherung zahlt diese 13 Euro ebenfalls.

In der Zeit bekommen Sie auch weiterhin einen Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung.

Ab dem Beginn der Elternzeit (8 Wochen nach der Geburt), sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei weiterversichert. In der PKV müssten Sie ab diesem Zeitpunkt die Beiträge selbst zahlen. Es gibt allerdings auch Gesellschaften wie die Barmenia, die hier 6 Monate lang den Beitrag für die Hauptversicherung übernehmen (wichtiger Punkt zur Kostenkalkulation, siehe Beispielrechnung).

Kinderversicherung:

So lange Sie noch nicht verheiratet sind und als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen KV bleiben, ist Ihr Kind automatisch über Sie familienversichert und Sie zahlen keinen zusätzlichen Beitrag für Ihr Kind. Sobald Sie heiraten, müssen allerdings Beiträge für Ihr Kind entrichtet werden wenn Ihr Mann  privat versichert ist. Der Gesetzgeber sagt, dass in dieser Konstellation die Kinder entweder als freiwilliges Mitglied gegen einen eigenen GKV-Beitrag in der GKV (ca. 158 € mtl.) versichert werden müssen oder die Möglichkeit der privaten Krankenversicherung besteht. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls einen Zuschuss für die PKV Ihres Kindes, so lange wie die Maximalförderung (Seitens Arbeitgeber zum KV-Beitrag des Arbeitnehmers), nicht ausgeschöpft ist.

Ihr Kind profitiert somit von der beitragsfreien Familienversicherung nur so lange, wie Sie noch nicht verheiratet sind.

Beispielberechnung anhand eines Barmenia Tarifes:

Der Tarif der Barmenia EinsA Prima Plus ist ein sehr guter Tarif, der oft von Frauen genutzt wird. Neben 6-monatiger Beitragsfreiheit in Elternzeit, bietet der Tarif gute Features (z.B. Haushaltshilfe, Rooming-In Leistungen, erweiterte Vorsorgeuntersuchungen bis 500 € im Jahr). Definitiv eine deutliche Verbesserung zu den gesetzlichen Leistungen.

Aktueller Beitrag GKV:

AG Förderung (KV+PV: 373,01 € mtl.)

mtl. Nettokosten: 444,79 €

Gesamtkosten GKV mtl.: 817,80 €

Beitrag Barmenia EinsA Prima Plus incl. Krankentagegeld und Pflegeversicherungsbeitrag: 483,37 € mtl.

Arbeitgeberförderung: 241,68 € mtl.

Eigenkosten: 241,68 € mtl.

Aktuelle Nettoersparnis: 203,11 € mtl.

Gesamtersparnis im Jahr: 2.437 €

abzgl. 300 € Selbstbeteiligung: 2.137 €

Gehen wir einmal davon aus, dass Sie in 24 Monaten ein Kind bekommen, haben Sie bis dahin 4.274 € gespart.

Wenn Sie ein Jahr Elternzeit nehmen, dann müssten Sie davon 4 Monate Eigenbeträge zahlen: 4 x 483,37 € = 1.933,48 €

Hinzu kommt noch die Pflegebeiträge für 6 Monate (25,60 € x 6 Monate): 153,60 €.

Gesamtkosten: 1933.48 € plus 153,60 € = 2.087 €

Hinzu kommt ein Kinderbeitrag ab Geburt (Tarif Barmenia EinsAPrima+):
135 € mtl. x 12 Monate: 1620 €

Gesamtkosten: 3.707 €

Die Ersparnis beträgt somit in der privaten Krankenversicherung im Vergleich zur gesetzlichen Versicherung 567 €.

Fazit: Wann lohnt sich eine PKV als Frau vor einer Schwangerschaft:

In die PKV vor der Schwangerschaft zu wechseln, lohnt sich, wenn man mindestens noch 24 Monate bis zur Geburt des Kindes Zeit hat und nicht länger als 13 Monate Elternzeit nehmen möchte. Wenn man noch 3 oder 4 Jahre warten möchte, dann würde sich der Wechsel auch lohnen, wenn man die Elternzeit länger (zum Bsp. 2 Jahre) nehmen möchte. Voraussetzung hierfür ist, dass man die monatliche Netto-Ersparnis nach dem Wechsel in die PKV für die spätere Elternzeit beiseite spart.

Des Weiteren ist die medizinische Betreuung grundsätzlich als privat Versicherter deutlich besser. Insofern man bereits verheiratet und der Partner privat versichert ist, macht ein Wechsel definitiv Sinn, da die Kinder im dem Fall bereits sofort nach der Geburt privat versichert werden.

Die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenkasse
Fragen
Die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenkasse

Hin und wieder kann es notwendig sein, von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Die allgemeine Meinung lautet, dass das gar nicht möglich ist. Dies ist nicht der Fall. Es gestaltet sich zwar nicht ganz einfach, ist aber machbar.

Welche Möglichkeiten zur Rückkehr bestehen und was es zu bedenken gilt, schauen wir uns hier näher an.

Dass die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nicht ohne weiteres möglich ist, hat seinen Grund: Der Gesetzgeber will vermeiden, dass ein Versicherungsnehmer in jüngeren Jahren von niedrigen Beitragssätzen der privaten Krankenversicherung (PKV) profitiert und im fortgeschrittenen Alter zur günstigen GKV zurückkehrt.

Die Rückkehr in die GKV bei Angestellten

Bei Angestellten stellt sich bei der Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung die Frage, ob das Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze rutscht. Diese liegt bei unter 59.400 Euro pro Jahr (Stand 2018). Variable Provisionen und andere variable Gehaltsbestandteile werden hier nicht eingerechnet.

Die Versicherungspflicht kann auch eintreten, wenn sie zuletzt nicht bestanden hat. So etwa bei einer Verringerung der Arbeitsstunden oder bei einem Wegfall des 13. Gehalts oder des Weihnachtsgeldes oder einer Umverteilung des Festgehalts zugunsten der Provisionen. Wird der Arbeitnehmer durch ein Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze wieder versicherungspflichtig, so kann er in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.

Darauf kann man zum Teil selbst Einfluss nehmen:

Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge: Wenn man dicht an der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist besteht die Möglichkeit, durch die Nutzung einer betrieblichen Altersvorsorge das relevante Einkommen unter die JAEG zu „bringen” und damit eine Versicherungspflicht zu erzeugen.

Sabbatjahr: Ein paar Sabbatmonate oder ein Sabbatjahr führt ebenfalls dazu, dass Versicherungsfplicht erzeugt wird.

Elternzeit: Steht eine Elternzeit an, besteht neben der Mutter auch für den Vater die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen. Grenzt an die Elternzeit eine befristete (!) oder unbefristet Teilzeittätigkeit, kann ebenfalls in die GKV zurückgekehrt werden.

Teilzeitarbeit: Auch eine vertraglich vereinbarte Teilzeitarbeit oder Stundenreduktion kann dazu führen, dass Sie mit den voraussichtlichen Jahreseinkünften unter die JAEG fallen und somit wieder in die GKV zurückkehren können.

Die Rückkehr für Personen über 55 Jahren

Ab einem Alter von 55 wird die Rückkehr in die GVK sehr schwierig. Eine Möglichkeit besteht, wenn der Versicherungsnehmer über die Familienversicherung des Partners versichert wird. Dies ist möglich, wenn das Einkommen unterhalb von 425 Euro liegt oder wenn ein Minijob mit einem Verdienst von maximal 450 Euro ausgeübt wird.

Faktor Wir LogoDiese Altersgrenze wurde im Jahre 2000 von der damaligen Gesundheitsministerin Andrea Fischer eingeführt. Zuvor war die Rückkehr in die GKV im fortgeschrittenen Alter eine gängige Praxis. Allerdings wurde dies als eine Mehrbelastung der Solidargemeinschaft gesehen. Mit der Einführung der Altersgrenze sollten die gesetzlichen Krankenkassen entsprechend entlastet werden.

Der Wechsel in die GKV für Selbständige

Für Selbständige ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nur über die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnisses möglich. Und hierbei muss wiederum das Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegen.

Selbständige über 55 Jahren können bei Aufgabe des Gewerbes wiederum nur über die Familienversicherung der Ehe oder des eingetragenen Lebenspartners in die GKV wechseln.

Der Rückkehr in die GKV bei Arbeitslosigkeit

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, kann ebenfalls in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Dies setzt natürlich die Berechtigung zum Bezug dieser Leistungen voraus. Das bedeutet, dass Sie zunächst ein Jahr als Arbeitnehmer tätig sein müssen.

Es besteht auch die Möglichkeit, in die GKV nach einer beruflichen Tätigkeit im Ausland zurück zu kehren. Wenn Sie etwa 12 Monate in den Niederlanden als Arbeitnehmer tätig waren, dann können Sie nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland Ihren PKV-Vertrag kündigen und in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.

Der Wechsel für Rentner

Der Wechsel zur Krankenversicherung für Rentner ist nur möglich, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert waren.

Lohnt sich der Wechsel finanziell?

Nicht selten ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit einer Reduzierung des Einkommens verbunden. Überprüfen Sie genau, ob diese verminderten Einnahmen auch wirklich im Verhältnis zu den Einsparungen durch die gesetzliche Krankenversicherung stehen. Ist der Wechsel möglich, aber nicht wirklich durchdacht, können Sie tatsächlich finanziell auch schlechter gestellt sein als vor dem Wechsel.

Woran man noch denken sollte

Mitversicherte Kinder – ein finanzieller Aspekt

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet die Möglichkeit, die eigenen Kinder mitzuversichern. Dies stellt bei der privaten Krankenversicherung oft eine Mehrbelastung dar, je mehr Kinder den Haushalt bevölkern. Auch hier kann es sein, dass die gesetzliche Krankenkasse zur günstigeren Alternative wird.

Müttern ist zu raten, tendenziel vor der Kinderplanung in der GKV zu blieben und nach der Erziehungsauszeit in die PKV zu wechseln, da Beiträge der PKV in Elternzeit bei den meisten Gesellschaften selbst gezahlt werden müssen. (Ausnahmen stellen die Barmenia, Inter, AXA da. Hier besteht die Möglichkeit einer Befreiung für 6 Monate im Rahmen der Elternzeit). Nähere Infos dazu erhalten Sie hier.

Auch die Leistungen berücksichtigen

Auch wenn die Beiträge der privaten Krankenversicherung mit zunehmenden Alter tendenziell steigen, sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die PKV im Vergleich zur GKV häufig den besseren Schutz bietet. Wer über einen Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse nachdenkt, sollte diesen Aspekt nicht unberücksichtigt lassen. Kürzere Wartezeiten beim Arzt, eine schnellere Terminfindung und ausgedehntere Sprechstundenzeiten können auch Gründe sein, in der privaten Krankenversicherung zu bleiben.

Zudem muss mit berücksichtig werden, dass die GKV ebenfalls jedes Jahr durch Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze steigt. Für eine Gegenüberstellung der Leistungen können Sie sich HIER  näher informieren.

Gehaltsabhängige Versicherungsbeiträge bei der GKV

Ein wichtiger Aspekt bei der Entscheidung zur Rückkehr zur GKV kann auch das eigene Gehalt sein. Die Versicherungsbeiträge bei der privaten Krankenversicherung sind in aller Regel gehaltsunabhängig zu leisten. Bei der gesetzlichen Krankenkasse richten sich diese nach dem Einkommen.

Steigt das Einkommen, so wachsen auch die Versicherungsbeiträge wieder an. So ist es nicht selten der Fall das einkommensstarke Selbständige häufig die Höchstbeiträge ( ca. 830 Euro) pro Monat zahlen und einen besseren Schutz für die Hälfte der Beiträge in der PKV bekommen würden.

Besser die Befreiung von der Versicherungspflicht?

Wer mindestens 60 Monate in der PKV versichert war hat die Möglichkeit, sich trotz Statuswechsel auch von der Rückkehr in die GKV befreien zu lassen. Davor raten wir dringend ab!

Es ist immer besser, in die GKV zurückzukehren um sich diese zukünftige Möglichkeit der Befreiung nicht zu verbauen. Denn: Wer sich einmal befreit hat, kann wegen diesem “Ereignis” nie wieder in die GKV zurückkehren. Besser in dem Moment zurück in die GKV gehen und die PKV in einen Anwartschaftstarif umwandeln. So kann später bei einer Änderung der Situation einfach der Optionstarif wieder ohne neue Gesundheitsprüfung aktiviert  und  man kommt zurück in die PKV.

Fazit: Ein Wechsel sollte gut überlegt sein und immer im Vorfeld mit einem Fachmann besprochen werden.

Der Gesetzgeber verpflichtet uns ab dem 01.03.2018 vor der Bereitstellung von Informationen auf unsere berufsrechtlichen Regelungen hinzuweisen. Diese finden Sie HIER in der Markt- und Informationsgrundlage. Die Inhalte dieser Seite stellten keine Beratung dar. Für konkrete Informationen zu Produkten können Sie HIER einen Beratungstermin vereinbaren.