Die Geschäftsführerabsicherung (D&O Versicherung)

Heute beschäftigen wir uns einmal mit einer Absicherung für Geschäftsführer.

D&O ist die Abkürzung für die „Directors and Officers“ Versicherung. Sie wird auch als Geschäftsführerversicherung, Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung bezeichnet. Die D&O-Versicherung gehört zu den Berufshaftpflichtversicherungen. Sie bietet allerdings nur den Schutz für den Manager und die Organe des Unternehmens, jedoch nicht für das Unternehmen an sich.

Die Entscheidungen von Führungsorganen sind oft mit großen Risiken und Wagnissen verbunden. Auch hervorragende Kompetenz und langjährige Erfahrung können es nicht immer vermeiden, dass Fehlentscheidungen getroffen werden. Durch diese Fehlentscheidungen kann sowohl im Innenverhältnis des Unternehmens, als auch im Konflikt mit anderen Unternehmen ein Schaden entstehen. Die Geschäftsführerabsicherung verfolgt das Ziel, Manager und Geschäftsführer vor solchen Schäden zu versichern.

Ein Blick in die Geschichte

Die ersten Versuche der Einführung einer Haftpflichtversicherung für Unternehmer gehen bis in das Jahr 1895 zurück. Die Initiative des Allgemeinen Deutschen Versicherungsvereins scheiterte damals allerdings aufgrund von moralischen Bedenke. In den Vereinigten Staaten wurde die D&O Versicherung im Jahre 1930 eingeführt.

Der Umfang einer D&O Versicherung

Im Regelfall können alle Organe eines Unternehmens, also der Vorstand, die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und der Beirat von einer D&O Versicherung erfasst werden. Also jene Personen, denen die Sorgfalt eines gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsleiters obliegt. Zwei Ansprüche werden über den Versicherungsschutz abgedeckt:

  1. Die Rechtsschutzfunktion als Anspruch auf die Erstattung von Kosten im Falle einer unbegründeten Inanspruchnahme.
  2. Die Freistellungsfunktion im Sinne einer Freistellung von begründeten Schadensersatzforderungen.

Dabei ist nicht der Versicherungsnehmer anspruchsberechtigt, sondern die versicherte Person. Es steht der versicherten Person jedoch frei, den Freistellungsanspruch an die geschädigte Gesellschaft abzutreten.

Die Deckung aus der D&O Versicherung besteht bei Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz und ohne wissentliche Pflichtverletzung im Außen- oder Innenverhältnis. Dabei werden Vermögensschäden ersetzt, die im Zeitraum der Versicherungsperiode entstanden sind und die innerhalb der Versicherungslaufzeit in Anspruch genommen werden. Dies wird als das „Claims-made-Prinzip“ bezeichnet. Vorher verursachte Vermögensschäden können auch in den Versicherungsschutz integriert werden, insofern der Anspruch nach Vertragsbeginn erhoben wird und die Pflichtverletzung dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person bei Abschluss des Vertrags noch nicht bekannt sein konnte.

In manchen D&O Verträgen können auch Nachmeldefristen definiert werden. Diese definieren Schadensersatzansprüche, die innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach der Vertragsbeendigung noch geltend gemacht werden können, wenn der Pflichtverstoß in den Zeitraum vor der Vertragsbeendigung fällt.

Die Innenhaftung und die Außenhaftung

Die meisten Versicherungsfälle bei der D&O Absicherung betreffen die Innenhaftung. Hierbei geht es um die Ansprüche der Gesellschaft oder Organe der Gesellschaft gegen die versicherte Person. Die Außenhaftung regelt Versicherungsansprüche vonseiten der Geschäftspartner (etwa Lieferanten oder Kunden), aber auch von Wettbewerbern oder Aufsichtsbehörden.

Die Grenzen einer D&O Versicherung

Die D&O Versicherung ist keine Kaskoversicherung. Als Haftpflichtversicherung deckt sie die Abwehr von Schadensersatzansprüchen im Sinne einer Organhaftung ab. Die Freistellung und damit die Befriedigung der geschädigten Gesellschaft erfolgt, wenn sich die Ansprüche als begründet erweisen. Dies setzt auch voraus, dass der versicherten Person ein pflichtwidriges und schuldhaftes Fehlverhalten nachgewiesen werden muss, das den Vermögensnachteil der anderen Partei herbeigeführt hat. Die Behauptung alleine ist hier nicht ausreichend. Wurde der Schaden festgestellt, setzt eine Beweislastumkehr ein: Der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass die Entscheidung trotz Eintritt des Schadens die richtige war.

Eigenschäden können nur begrenzt ersetzt werden. Dies sind Ansprüche von Seiten des Unternehmens an versicherte Organe, die selbst am Unternehmen beteiligt sind. Die Grenze liegt hier im Regelfall bei einer Beteiligung von 15 bis 25%.

Die Deckung einer D&O Versicherung ist nicht allumfassend und soll dies nach dem Gesetz von Treu und Glauben auch nicht sein. So ist eine Versicherung, die bei Vorsatz eintritt, nicht möglich. Auch Vermögensschäden, die im Rahmen von operativen Tätigkeiten der versicherten Person verursacht wurden, sind normalerweise nicht abgedeckt. Führen mangelnde Kenntnisse und fehlende Eignung des Versicherten zum Schaden, so kann ebenfalls die Haftungsbefreiung versagt werden.

Es ist auch möglich, die maximale Versicherungssumme für eine Versicherungsperiode einzuschränken. In Organhaftungsfällen mit mehreren parallel in Anspruch genommenen Managern einer Konzerngruppe kann es zu einer Versagung des Versicherungsschutzes führen, wenn diese Versicherungssumme in einem anderen Verfahren bereits ausgeschöpft ist.

Der Selbstbehalt

Das „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ aus dem Jahre 2009 definiert für D&O Verträge einen Selbstbehalt für Vorstände von Aktiengesellschaften. Dieser liegt bei mindestens 10%, kann aber auch bis zur anderthalbfachen jährlichen Vergütung angesetzt werden. Hierdurch sollen Fehlanzeigen vermieden werden. Auch für Aufsichtsräte ist der Selbstbehalt gemäß dem „Deutschen Corporate Governace Kodex“ verpflichtend.

Aushandeln von Kompromissen

Recht komplex gestaltet sich oft die Interessenlage der unterschiedlichen Beteiligten. Das Aushandeln von Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessenlagen ist daher eine angewandte Praxis. Nicht zufällig führt dies zu einer Zunahme von sogenannten D&O Excedentenlösungen für Kontrollorgane.

Die Ergänzung mit einem ODl-Mandat

Nicht selten findet eine Ergänzung der D&O Versicherung durch die Absicherung durch ein ODL-Mandat statt. ODL steht für „Outside directorship lability“. Dies betrifft also die Entsendung eigener Mitarbeiter in die Organe von fremden Unternehmen.

Die strafrechtliche Absicherung

Die D&O Versicherung sieht keine strafrechtliche Absicherung des Versicherten vor. Hierzu kann ergänzend auch eine Industrie-Strafrechtsschutzuversicherung oder eine Vertrauensschadenversicherung in Betracht kommen. Letztere befasst sich vor allem mit der Mitarbeiterkriminalität.

Dieser Blog- Beitrag kann natürlich nur einen Einblick geben.

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