Die private Haftpflichtversicherung

Es gibt Versicherungen, die sind gesetzlich vorgeschrieben. So etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die Krankenversicherung. Und dann gibt es freiwillige Versicherungen. Die private Haftpflichtversicherung gehört dazu. Freiwillig? Bedeutet das, dass wir eigentlich auf diese Versicherung verzichten könnten? Theoretisch, ja. Der Gesetzgeber hält sich da raus. Allerdings kann es recht teuer werden, ohne eine Privathaftpflichtversicherung durch den Alltag zu schreiten. Denn ein fahrlässig verursachter Schaden kann durchaus unsere wirtschaftliche Existenz an ihren Abgrund bringen. Vorausgesetzt eben, es besteht keine private Haftpflichtversicherung.

Wir haften für fahrlässig verursachte Schäden?

Der § 823 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt, dass wir für fahrlässig verursachte Schäden haften. Und bei dieser Haftung gibt es keine Obergrenze. Die Haftung kann also so teuer werden wie der entstandene Schaden. Und aus genau diesem Paragrafen leitet sich auch die Notwendigkeit einer privaten Haftpflichtversicherung ab. Voraussetzung für eine Haftung nach dem § 823 Abs. 1 BGB ist die Fahrlässigkeit. Was bedeutet denn dieser Begriff, den wir im juristischen Kontext immer wieder zu hören bekommen? Dies wiederum ist im § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Fahrlässigkeit ist das Außer-Acht-Lassen „der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. Oder auf Gutdeutsch ausgedrückt: Ich habe einfach nicht aufpasst. Und dadurch ergibt sich das Verschulden. Ganz im Gegensatz zum Vorsatz: Hier habe ich mir das Ziel gesetzt, einen Schaden zu verursachen. Vorsätzliches Handeln wird allerdings nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Die Haftpflichtversicherung für private Schäden?

Privathaftpflichtversicherung – schon der Name sagt es: Es ist die Haftpflichtversicherung für Ansprüche, die im privaten Bereich entstehen. Wenn Sie also innerhalb der beruflichen Arbeit oder im Kontext eines Vertrages einen Schaden verursachen tust, dann wird dieser nicht über die private Haftpflichtversicherung zu regeln sein. Auch nebenberufliche Tätigkeiten (so etwa eine Kinderbetreuung oder auch ehrenamtliches Engagement) müssen auf anderem Wege versichert werden.

Die typischen Risiken des Alltags?

Die Privathaftpflichtversicherung setzt sich das Ziel, typische Risiken des Alltags abzudecken. Das können die Haftung aus Wohn- und Hausbesitz sein, die Haftung bei der Ausübung eines Sports oder auch die Tierhaltung, soweit diese nicht über die Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Schäden innerhalb einer Mietwohnung sind von der Privathaftpflichtversicherung in aller Regel ausgeschlossen, wenn es sich dabei um Glasschäden, Schimmel, Abnutzung oder Schäden an heizungstechnischen und elektrischen Anlagen handelt. Auch der Gebrauch von Kraftfahrzeugen spielt bei der privaten Haftpflichtversicherung keine Rolle. Dies wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung geregelt, die für jeden Fahrzeughalter verpflichtend ist. Ausnahmen bilden Kraftfahrzeuge, die außerhalb öffentlicher Wege zum Einsatz kommen und solche, die eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten.

Personen- und Sachschäden?

In aller Regel werden über die Privathaftpflichtversicherung Personen- und Sachschäden abgedeckt. Vermögensschäden, die nicht auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind, können über besondere Vereinbarungen in den Vertrag miteingeschlossen werden. In der Praxis findet das eher selten statt. Im Versicherungsvertrag wird auch die Deckungssumme vereinbart, also jener Betrag, der im Schadensfall maximal ausgezahlt werden kann.

Eltern haften für ihre Kinder?

Wir kennen alle das Schild „Eltern haften für ihre Kinder“. Doch dieser Satz ist juristisch nicht ganz haltbar und vielleicht eher als pädagogischer Hinweis an die Eltern zu sehen, der Aufsichtspflicht nachzukommen. Denn Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Und das ist im Zweifelsfall dann eine Entscheidung der Rechtsprechung. Gemäß § 828 BGB haften Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr überhaupt nicht selbst, zwischen dem 7. und dem 10. Lebensjahr mit Einschränkungen und bis zum 18. Lebensjahr entsprechend ihrer Einsichtsfähigkeit. Sollte der Verletzung der Aufsichtspflicht zugestimmt werden, dann greift der Passus „Absicherung für deliktunfähige Kinder“. Dieser sollte immer bei einer Haftpflicht vorhanden sein, insofern Sie Kinder haben.

Weitere Zusatzdeckungen

Zusatzdeckungen werden meist gegen einen Mehrbetrag oder gleich als Paket mitversichert. Das kann etwa die Ausfalldeckung sein oder die Versicherung von Mietsachschäden. Auch Schlüsselschäden, Gefälligkeitsschäden oder Schäden, die im Rahmen einer ehrenamtlichen Ausübung entstehen, können als Zusatzdeckung in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Wir empfehlen immer den Abschluss eines Premium-Tarifes, um im Leistungsfall umfassende Deckung zu haben.

Fazit: Nie mehr ohne private Haftpflichtversicherung

Sie haften in voller Höhe für von Ihnen fahrlässig verursachte Schäden. Und das kann bedeuten, dass Sie am Ende einen Schaden zu ersetzen haben, der Ihre finanziellen Mittel weit übersteigt. Und da stellt sich die Frage: Ist es in diesem Zusammenhang nicht schon grob fahrlässig, auf eine Privathaftpflichtversicherung zu verzichten?

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