Betriebliche Altersvorsorge: Mit dem Chef für die Rente sparen

Betriebliche Altersvorsorge: Mit dem Chef für die Rente sparen

Die Höhe der gesetzlichen Rente wird in den kommenden Jahren weiter schrumpfen, das Rentensystem der Zukunft wurde daher auf drei Säulen gestellt, um die entstehende Rentenlücke durch zwei weitere Säulen abzudecken. Diese weiteren Säulen sind die betriebliche Altersvorsorge und die private Versicherung. Heute wollen wir uns einmal die betriebliche Altersvorsorge genauer anschauen.

Aufbau der Rente

Betriebliche Altersvorsorge hat eine lange Tradition

Die klassische, betriebliche Altersvorsorge wurde bereits vor mehr als 150 Jahren von Unternehmen eingeführt, in dem sie für ihre Mitarbeiter ein Vermögen ansparten, von dem diese dann später eine Rente bezogen. Erste Belege für eine solche Vorsorge findet man bereits im Mittelalter. Damit ist die betriebliche Altersvorsorge älter als die gesetzliche Rentenversicherung. Die Betriebe wollten über diese Vorsorge unter anderem ihre Mitarbeiter an das Unternehmen binden, die für die Betroffenen bei Kündigung daher dann auch meist verloren ging.

Betriebliche Altersvorsorge heißt also, mit Hilfe des Chefs und der finanziellen Unterstützung des Unternehmens, für das man arbeitet, für die eigene Rente vorzusorgen. Der Gesetzgeber ist mittlerweile auch zur Aufklärung verpflichtet.

Der Begriff „Betriebliche Altersversorgung“ (BAV) ist dabei aber längst zu einem Sammelbegriff geworden, denn es gibt mittlerweile nicht mehr nur eine Art der BAV, sondern ganz verschiedene Formen. Und nicht immer leistet der Arbeitgeber dabei einen finanziellen Beitrag. Gemein ist allen lediglich, dass der Arbeitgeber mitbeteiligt ist und die Versorgung zusagt: für das Alter, bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit durch Invalidität, für die Hinterbliebenen bei Tod.

Die verschiedenen Formen der betrieblichen Altersvorsorge

Die BAV kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufgebaut werden. Wird das Kapital vom Arbeitnehmer angespart, erfolgt dies im Rahmen Entgeltumwandlung, das heißt, der Arbeitgeber verwendet einen Teil des Gehalts – bis max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für die BAV, statt es dem Mitarbeiter auszuzahlen, das dadurch steuer- und abgabenfrei bleibt. Auch der Arbeitgeber kann seine Ausgaben steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen.

Für den Abschluss einer BAV sind dabei grundsätzlich fünf verschiedene Durchführungswege möglich:

1) Direktzusage (Pensionszusage)

Hierbei zahlt der Arbeitgeber die zugesagten Leistungen später selbst an den Arbeitnehmer aus – im Gegensatz zu den externen Durchführungswegen. Dabei hat der Arbeitgeber größtmögliche Gestaltungsfreiheit, die Mittel verbleiben bis zur Auszahlung im jeweiligen Unternehmen, das zur Absicherung oft eine Rückdeckungsversicherung abschließt.

2) Pensionskasse

Sie gehört einem oder mehreren Unternehmen und verwaltet das vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer angesparte Vermögen, bis es später als Altersrente oder Alterskapital ausgezahlt wird. Pensionskassen sind oftmals auch Bestandteil eines Tarifvertrages.

3) Pensionsfonds

Diese Fonds sind selbstständige, versicherungsähnliche Vorsorgeeinrichtungen, mit denen der Arbeitgeber einen Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers vereinbart. Das angesparte Kapital wird dabei vorwiegend in Aktien und Anleihen angelegt. Bei Pensionsfonds sind größere Freiheiten, höhere Renditen, aber auch größere Risiken als bei der Pensionskasse möglich.

4) Unterstützungskasse

Sie kann in einer GmbH, einer Stiftung u. a. organisiert sind und ist mit entsprechendem Sondervermögen ausgestattet. Sie organisiert die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung des Arbeitnehmers. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels kann dieses  „Kassenvermögen“ jedoch nicht einfach auf andere Kassen übertragen werden.

5) Direktversicherung

Bei dieser Form schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung ab. Bezugsberechtigt sind dabei der Arbeitnehmer und/oder seine Hinterbliebenen. Die Direktversicherung ist in Form der Entgeltumwandlung die aktuell am häufigsten genutzte Variante.

Wer kann / sollte eine BAV abschließen?

Inzwischen hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland das Recht, über den Betrieb, in dem er beschäftigt ist, für das eigene Alter vorzusorgen. Er muss Ihnen mindestens eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung anbieten oder sich die Aufklärung zu dem Thema schriftlich bestätigen lassen.

Zu diesen Berechtigten Personenkreis gehören:

  • Unbefristet angestellte Arbeitnehmer
  • Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen
  • Teilzeit-Beschäftigte
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Geschäftsführung

Der Rechtsanspruch besteht nur auf eine vom Arbeitnehmer selbst finanzierte BAV, das heißt für die Form der Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich an der Alterssicherung seiner Arbeitnehmer zu beteiligen. Jedoch sehen viele Tarifverträge und diverse Betriebsvereinbarungen, eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers vor. Weiterhin wird der Arbeitgeber ab 2019 verpflichtet, die Lohnnebenkostenersparnis die er durch die Entgeltumwandlung hat, an den Mitarbeiter weiterzugeben.

Eine betriebliche Altersvorsorge ist grundsätzlich interessant.

Neben einer einmaligen Kapitalauszahlung ab dem 62. Lebensjahr führt die betriebliche Altersvorsorge zu interessanten Steuer- und Sozialkostenvorteilen. Dabei sollte man berücksichtigen, dass die spätere Rente der betrieblichen Altersvorsorge versteuert wird und auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung angerechnet wird. In einer betrieblichen Altersvorsorge können, wie bei fast allen anderen Sparverträgen auch, die jeweiligen Anlagefonds individuell ausgewählt werden.

Für eine betriebliche Altersvorsorge sollten Sie ein langfristiges Arbeitsverhältnis anstreben. Oft erleben wir, dass Verträge nur ein paar Jahre genutzt werden und bei einem Arbeitgeberwechsel beitragsfrei gestellt werden. Viele neue Arbeitgeber übernehmen die bereits bestehenden, betrieblichen Altersvorsorgeverträge. Dies sollte immer die erste Wahl sein.

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